§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr
- Der Verein führt den Namen „Chance for African Youth e.V.” (ChAYo). Der Verein hat seinen Sitz in Stuttgart und ist im Vereinsregister beim Amtsgericht Stuttgart einzutragen. Nach der Eintragung führt er den Zusatz e.V.
- Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
- Der Verein ist politisch und konfessionell neutral und vertritt die Grundsätze der weltanschaulichen Toleranz
§ 2 Zweck des Vereins
- Der Zweck des Vereins ist die Förderung der Volks- und Berufsbildung insbesondere in afrikanischen Einrichtungen durch ideelle, finanzielle, logistische, personelle und materielle Unterstützung
- Der Zweck wird verwirklicht insbesondere durch die Beschaffung und Weitergabe von Mitteln im Sinne von §58 Absatz 1 AO (Zuwendungen aus Mitgliedbeiträgen, freiwilligen Spenden, Erlöse aus Veranstaltungen), sowie durch den persönlichen Einsatz der Vereinsmitglieder. Die so beschafften Mittel werden an steuerbegünstigte Körperschaften oder juristische Personen des öffentlichen Rechts weitergeleitet, welche diese ausschließlich und unmittelbar für die Verwirklichung ihres eigenen steuerbegünstigten Zweckes verwenden.
- oweit uneingeschränkt steuerpflichtige Körperschaften des privaten Rechts gefördert werden, so müssen diese selbst als steuerbegünstigt anerkannt sein (§58 Nr. 1 AO)
- Die Gesellschaft ist insoweit Fördergesellschaft i. S. d. §58 Nr. 1 AO.
Daneben kann der Verein seine Ziele auch durch eigene Maßnahmen und Handlungen verwirklichen. - Der Verein ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke
- Die Organe des Vereins üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus.
- Mittel, die dem Verein zufließen, dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden.
- Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Dies gilt auch bei ihrem Ausscheiden oder Auflösung des Vereins.
- Keine Person darf durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung/Aufwandsentschädigung begünstigt werden.
§ 3 Gemeinnützigkeit
- Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenverordnung (§§51ff. AO)
§ 4 Mitgliedschaft
Die Aufnahme im Verein erfolgt durch einen schriftlichen Antrag.
Über den Antrag auf Aufnahme entscheidet der Vorstand und dies muss bei der
Mitgliederversammlung bekannt gegeben werden. Durch den Antrag auf Mitgliedschaft akzeptiert die antragstellende Person die Satzung des Vereins. Ein Aufnahmeanspruch besteht nicht. Die Ablehnung der Aufnahme muss nicht begründet werden. Gegen die eventuelle Ablehnung des Antrages durch den
Vorstand kann die abgelehnte Bewerber*in innerhalb eines Monats schriftlich Beschwerde beim Vorstand einlegen. Über die Beschwerde entscheidet die Mitgliederversammlung.
Der Verein hat
- Ordentliche Mitglieder
- Fördermitgliede
Zu 1. Mitglied können alle natürlichen und juristischen Personen privaten und öffentlichen Rechts sowie alle Behörden werden, welche die Zwecke des Vereins gemäß der Satzung unterstützen. Minderjährige bedürfen der Zustimmung ihrer gesetzlichen Vertreter.
Zu 2. Fördermitglied können natürliche und juristische Personen werden. Für den Erwerb der Fördermitgliedschaft gilt §4.1 (Mitgliedschaft) entsprechend.
Fördermitglieder unterstützen den Verein durch Geld- oder Sachspenden. Sie haben auf der Mitgliederversammlung Rederecht, aber kein Antragsrecht, kein Stimmrecht und kein aktives und passives Wahlrecht.
§ 5 Ende der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft endet:
- durch Tod bei natürlichen Personen
- durch Auflösung oder den Verlust der Rechtsfähigkeit der juristischen Person
- durch freiwilligen Austritt mittels schriftlicher Kündigung unter Einhaltung einer vierteljährlichen Kündigungsfrist zum Ablauf des Kalenderjahres
- durch Ausschluss auf Beschluss des Vorstandes (mit einfacher Mehrheit) bei Vorliegen eines wichtigen Grundes. Wichtige Gründe liegen vor bei unehrenhaften, diskriminierenden Handlungen oder vereinsschädigendem Verhalten, wesentlicher Beeinträchtigung der Ziele und Zwecke des Vereins, oder wenn der Mitgliedsbeitrag mehr als ein Jahr trotz zweier Mahnungen nicht bezahlt wurde)
Beim Ausscheiden aus dem Verein verliert das Mitglied alle Rechte.
§ 6 Beiträge
- Die ordentlichen Mitglieder zahlen einen Jahresbeitrag dessen Höhe durch die Mitgliederversammlung festgesetzt wird.
- Der Beitrag eines Mitgliedes soll direkt an den Verein entrichtet werden.
- Der Beitrag ist bis 1.März eines jeden Jahres zu zahlen.
§ 7 Organe des Vereins:
- Mitgliederversammlung
- Vorstand
- Kassenprüfer
§8 Die Mitgliederversammlung
- Die Mitgliederversammlung findet mindestens einmal im Jahr statt und wird über eine schriftliche Einladung einberufen.
- Die Einladung erfolgt spätestens 3 Wochen vor dem Versammlungstermin unter Bekanntgabe der Tagesordnung. Die eingegangenen Anträge müssen in der Tagesordnung berücksichtigt werden.
- Die Mitgliederversammlung wird von einem Mitglied des Vorstands geleitet.
- Beschlüsse und Wahlen bei der Versammlung werden protokolliert. Die Niederschrift ist von Schriftführer*in und vom Leiter*in der Versamml ung zu unterschreiben. Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn 2/3 der Mitglieder anwesend sind. Im Falle einer Beschlussunfähigkeit muss erneut eine Mitgliederversammlung einberufen werden, mit der gleichen Tagesordnung innerhalb von 4 Wochen. Die erneut einberufene Mitgliederversammlung ist unabhängig von der Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig. Entschuldigte fehlende Mitglieder können für vorab bekannt gegebene Abstimmungspunkte eine Vollmacht erteilen, ausgeschlossen sind Satzungsänderungen.
- Bei Beschlüssen der Mitgliederversammlung entscheidet eine einfache Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Stimmenthaltungen werden nicht mitgezählt. Im Falle einer Pattsituation wird der Beschluss abgelehnt und kann neu behandelt werden.
- Wahlen sind geheim zu halten, wenn es von einer einfachen Mehrheit der anwesenden Mitglieder gewünscht wird.
- Die Mitglieder gemäß §4.1. haben das Recht bei der Mitgliederversammlung an Wahlen teilzunehmen, wenn der Mitgliedsbeitrag bezahlt ist. Jedes ordentliche Mitglied hat eine Stimme.
- Der Beratung und Beschlussfassung der Mitgliederversammlung obliegen insbesondere
- Wahl der Mitglieder des Vorstandes
- Wahl zweier Rechnungsprüfer*innen
- Entgegennahme des Berichtes über das abgelaufene Geschäftsjahr
- Genehmigung des Berichts und der Jahresrechnung und Entlastung des Vorstandes nach dem Bericht der Rechnungsprüfer*in
- Festsetzung der Jahresbeiträge
- Beschlussfassung über Satzungsänderung
- Auflösung des Vereins.
- Außerhalb der Tagesordnung dürfen Anträge und Eingaben nur behandelt werden, wenn ein Viertel der anwesenden Mitglieder der Behandlung zustimmt.
- Über Anträge auf Abänderung der Satzung oder Auflösung des Vereins kann nur abgestimmt werden, wenn sie den Mitgliedern mit der Einladung mitgeteilt worden sind.
- Eine außerordentliche Mitgliederversammlung kann nur berufen werden, falls mindestens 1/3 der Mitglieder dies wünscht. Der Antrag ist schriftlich unter Angabe eines Grundes und der Tagesordnung einzureichen. Die Satzung und Geschäftsordnung der regulären Mitgliederversammlung ist dann anzuwenden. Die Einladungsfrist kann sich aber auf eine Woche verkürzen.
§9 Vorstand
- Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereines.
- Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Wiederwahl ist zulässig. Er bleibt bis zum Amtsantritt des neuen Vorstandes im Amt.
- Der Vorstand besteht aus
- Vorsitzende*r
- Schriftführer*in
- Schatzmeister*in
- edes dieser Vorstandsmitglieder ist einzeln vertretungsberechtigt
- Der /die Schatzmeister*in verwaltet das Verbandsvermögen und regelt die Geldangelegenheiten des Verbands gemeinsam mit dem/der Vorsitzenden.
- Der Vorstand ist mit 3 Mitgliedern beschlussfähig. Beschlüsse des Vorstandes werden mit einfacher Mehrheit der anwesenden Vorstandsmitglieder gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des/der Vorsitzenden.
- Der Vorstand erstellt den Haushaltsplan, den Jahresbericht und die Jahresabschlussrechnung.
- Vor Ablauf der Amtszeit können die Vorstandsmitglieder nur abberufen werden, wenn das abzuberufende Vorstandsmitglied in derselben Versammlung durch die Wahl eines neuen ersetzt werden kann.
- Im Falle eines freiwilligen Austrittes eines Mitgliedes des Vorstandes kann ein Ersatz vom Vorstand bestimmt werden. Das neue Vorstandsmitglied bedarf aber der Zustimmung der nächsten Mitgliederversammlung.
- Der Vorstand tritt auf Einladung des/der Vorsitzenden mindestens einmal jährlich zusammen.
- Die Vorstandssitzung wird protokolliert und vom Schriftführer*in und Vorsitzenden unterschrieben.
- Die Tätigkeit des Vorstandes ist ehrenamtlich. Auslagen können erstattet werden
§ 10 Kassenprüfer
- . Die Mitgliederversammlung bestellt einen Kassenprüfer für die Dauer von 2 Jahren. Der Prüfer, dessen Ruf über alle Zweifel erhaben ist, darf nicht den Organen des Vorstands angehören.
- Der Prüfer ist zuständig für die jederzeitige Prüfung des Jahresabschlusses und der dazugehörigen finanziellen Transaktionen und Dokumente.
§ 11 Satzungsänderungen
- Beschlüsse über Satzungsänderung erfordern 2/3 Mehrheit der anwesenden Mitglieder.
- Anträge zur Satzungsänderung müssen mit der Einladung zur Mitgliederversammlung allen Mitgliedern bekannt gegeben werden.
- Sollten das Vereinsregister, das Finanzamt oder andere Behörden Einwände im Zusammenhang mit der Gründung, Fortsetzung etc. des Vereins und dessen Satzung haben, können die entsprechenden redaktionellen Änderungen durch den Vorstand alleine ohne vorherige Zustimmung der Mitgliederversammlung vorgenommen werden
§ 12 Auflösung des Vereines
- Eine Auflösung des Vereins kann nur mit einer 2/3 –Mehrheit aller stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden.
- Im Falle der Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke geht das Vereinsvermögen an die Einrichtung „Hilfe für Afrika“ über, die den Betrag ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige oder mildtätige Zwecke zu verwenden hat.
Die Verwendung des Vermögens darf erst nach Einwilligung des Finanzamtes ausgeführt werden.
Stuttgart, 28.01.2020